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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grüninger Electronics GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Grüninger Electronics GmbH (nachfolgend „Grüninger“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Grüninger mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit Grüninger. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich nur an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Grüninger schließt Verträge ausschließlich unter Geltung vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grüninger abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Grüninger nicht an, es sei denn, dass Grüninger ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grüninger gelten auch, wenn Grüninger in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grüninger abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung

  1. Alle Angebote von Grüninger sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen bei Grüninger können von Grüninger binnen 2 Wochen entweder in Textform angenommen werden oder die Annahme erfolgt durch Lieferung der bestellten Ware.
  2. Angebotsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Grüninger bei Nichtzustandekommen des Auftrags auf Verlangen zurückzugeben und ggf. sind gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  3. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung in Text- oder elektronischer Form oder, soweit ein verbindliches Angebot von Grüninger ausgestellt wurde, durch Annahme eines solchen durch den Auftraggeber in Text- oder elektronischer Form oder durch Lieferung der bestellten Ware durch Grüninger zustande. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Grüninger und dem Auftraggeber ist der so dokumentierte Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Grüninger vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag in Text- oder elektronischer Form ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Grüninger nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail bzw. elektronischem Bestellsystem.
  5. Angaben von Grüninger zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Grüninger behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Grüninger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Grüninger diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  7. Grüninger kann als Teil der Beschaffenheitsvereinbarung bei Herstellung eines Liefergegenstands in Zeichnungen des Auftraggebers enthaltene Bauteile durch gleichartige Bauteile ersetzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart, oder es wird hierdurch die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands eingeschränkt, oder das Ersetzen ist für den Auftraggeber unzumutbar.
  8. Soweit Grüninger zur Prüfung eines Liefergegenstands im Rahmen der Produktion oder vor Auslieferung als Teil der Leistung vertraglich verpflichtet ist, ist es Teil der Leistungsbeschreibung, dass Grüninger zu geringfügigen Verschiebungen von Testpunkten im Toleranzbereich oder vergleichbaren Anpassungen des Prüfprozesses berechtigt ist, soweit dadurch eine mindestens gleichwertige Prüfung erfolgt, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart, oder die Anpassung ist für den Auftraggeber unzumutbar.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

  1. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW am Sitz von Grüninger Incoterms 2020. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung an den Lieferort, also den Zeitpunkt der Bereitstellung zur Übernahme durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten am Sitz von Grüninger EXW Incoterms 2020.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Ebenso beginnt die Lieferfrist frühestens mit Eingang etwaiger Materialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen sind. Von Grüninger in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  3. Grüninger haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörung aller Art, Pandemien, Schwierigkeiten in der Material- oder in der Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Grüninger nicht zu vertreten hat. Ein solches Ereignis stellt auch die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch einen Vorlieferanten von Grüninger dar (Selbstbelieferungsvorbehalt), wenn Grüninger diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass Grüninger trotz Selbstbelieferungsvorbehalt ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Grüninger wird den Auftraggeber über alle Ereignisse der Lieferverzögerung unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse Grüninger die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Grüninger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Grüninger vom Vertrag zurücktreten.
  4. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Grüninger erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Grüninger. Entsprechend § 3 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, soweit hinsichtlich der Lieferung nichts anderes vereinbart ist, gemäß der Lieferklausel EXW Incoterms 2020 die Gefahr spätestens mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten am Sitz von Grüninger auf den Auftraggeber über. Grüninger hat gegenüber dem Auftraggeber keine Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand zum Liefertermin versandbereit ist und Grüninger dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Grüninger betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise gelten je Bestellung, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Erfolgt eine Lieferung von Grüninger länger als 4 Monate nach Abschluss des Vertrags, ohne dass dafür Grüninger ein Verschulden trifft, so ist Grüninger berechtigt, den Verkaufspreis bei der Erhöhung eigener Produktionskosten entsprechend der Erhöhung für eigene Produktionskosten zu erhöhen, ohne dass damit eine Erhöhung des Ertrags für das bestellte Produkt einhergehen darf.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ Grüninger ausschließlich Verpackung, Transport, Handlingkosten bzw. Legalisierungskosten für Export oder Ausfuhrkosten etc. Der Gesamtpreis gilt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Durchfuhr und Einfuhr trägt der Auftraggeber.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Grüninger. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Grüninger anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Grüninger ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Grüninger durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 6 Forderungssicherung und Eigentumsvorbehalt

  1. Grüninger behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der jeweiligen Zahlung aus dem entsprechenden Liefervertrag vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Grüninger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Grüninger Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Grüninger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber Grüninger für den entstandenen Ausfall.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber tritt an Grüninger bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe der Forderungen ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Grüninger, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Grüninger verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt aber voranstehendes ein, so kann Grüninger verlangen, dass der Auftraggeber die an Grüninger abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung des Liefergegenstands seitens des Auftraggebers wird stets für Grüninger vorgenommen, ohne dass hierfür Grüninger Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erwachsen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Grüninger gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Grüninger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Grüninger gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Grüninger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber an Grüninger anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum auch für Grüninger.
  6. Grüninger verpflichtet sich, die Grüninger zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten für Grüninger die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Grüninger.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

  1. Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dass die Ware den außerhalb der EU geltenden Vorschriften zur Verwendung für den vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck genügt, ist – soweit nicht anders vereinbart – nicht Gegenstand der Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber prüft dies in eigener Verantwortung. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist Grüninger nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
  2. Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Diese Reduzierung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch nicht bei Ansprüchen wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Rahmen einer Garantiezusage oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und nicht für Regressansprüche bei Weiterverkäufen im Sinne von §§ 445a-c BGB.
  3. Grüninger haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die Grüninger arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos und für Regressansprüche bei Weiterverkäufen im Sinne von §§ 445a-c BGB, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) haftet Grüninger auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.

§ 8 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung von Grüninger.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder einer Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind bei Regelungslücken gehalten, eine neue Bestimmung zu treffen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN Kaufrechts) Anwendung.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage am Sitz von Grüninger, zu erheben. Grüninger ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen